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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Produktbestellungen Ihrerseits („Käufer“) von der pjur group Luxembourg SA („pjur“), sofern sie nicht durch die Bestimmungen eines separaten schriftlichen Vertrages zwischen dem Käufer und pjur ersetzt werden.

1.0 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB sowie Händlern im Sinne der Verordnung (EU)2017/745. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung, des Auftrags oder des anderweitigen Vertragsschlusses in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern pjur dem Käufer spätestens zu diesem Zeitpunkt über die neue Fassung unserer Geschäftsbedingungen informiert.

2.0 PRODUKTBESTELLUNGEN

2.1 Alle vom Käufer getätigten Produktbestellungen werden von pjur nach alleinigem Ermessen innerhalb von 14 Tagen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Käufer bestätigt und angenommen.

2.2 Angebote von pjur sind freibleibend und unverbindlich. Der bloße Besitz einer Preisliste oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Seiten des Käufers stellt kein rechtsverbindliches Verkaufsangebot dar.

2.3 Erfolgt eine Lieferung, obwohl der Käufer zuvor keine Auftragsbestätigung erhalten hat, kommt ein Vertrag bezüglich dieser Lieferung nach Annahme der Lieferung zustande, sofern der Käufer dem Abschluss des Vertrages gegenüber pjur nicht binnen einer Woche nach Annahme der Lieferung schriftlich widerspricht.

2.4 An allen in Zusammenhang mit der Bestellung oder der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält pjur sich Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.5 Alle Informationen und Unterlagen von pjur, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch pjur an Dritte weitergegeben oder diesen sonst zugänglich gemacht werden. Dazu zählen insbesondere Informationen über Vertragskonditionen, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

3.0 LIEFERUNG

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist pjur berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

3.3. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Käufers. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

3.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist pjur berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet pjur eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1% des Netto-Kaufpreises für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs bzw. in Höhe von 10% des Netto-Kaufpreises für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.0 LIEFERZEITEN, LIEFERHINDERNISSE, RÜCKTRITT

4.1 pjur bemüht sich nach Kräften um die Erfüllung der Aufträge. pjur haftet jedoch nicht für Lieferverzug infolge von unvorhergesehenen Ereignissen, wie z. B. höhere Gewalt, Rohstoffmangel, Arbeitskampf, von pjur nicht zu vertretender Betriebsstillstand, Unruhen, amtliche Maßnahmen und sonstige unvermeidbare Vorkommnisse. Diese Ereignisse berechtigen pjur zum Aufschub der Lieferung um die Dauer des betreffenden Ereignisses. In diesem Fall kann pjur vom Vertrag zurücktreten, auch wenn er noch nicht erfüllt worden ist, oder – sofern lediglich ein Teil der vereinbarten Lieferung betroffen ist – entsprechend von diesem Teil des Vertrages zurücktreten.

4.2 Die Lieferfrist wird dem Käufer in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt steht die Ware zur Abholung für den Käufer bereit.

4.3 Der Eintritt eines Lieferverzugs seitens pjur bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät pjur in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. pjur bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (beispielsweise aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5.0 BEZAHLUNG DES KAUFPREISES, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

5.1 Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung stets zusammen mit der Bestellung.

5.2 Die Bezahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag pjur gutgeschrieben worden ist. Bei Zahlungsverzug fallen unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB an, sofern pjur keinen Anspruch auf höhere Zinsen hat. Eine weitere Schadenshaftung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

5.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Rechte des Käufers bei Mängeln bleiben unberührt.

6.0 EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 pjur behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem einzelnen Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich Forderungen aus Nebenvereinbarungen, beglichen wurden.

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat pjur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die pjur gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist pjur berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; pjur ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und pjur den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf pjur diese Rechte nur geltend machen, wenn pjur dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.3 Die von pjur gelieferten Produkte werden vom Käufer auf seine Kosten am vereinbarten Lieferort und auf seinem Betriebsgelände getrennt von anderen Artikeln in einem Lager gelagert. Der Käufer verpflichtet sich, pjur jederzeit nach entsprechender Aufforderung eine schriftliche Mitteilung über die Lagerbestände zukommen zu lassen und pjur oder seinen Vertretern Zutritt zum Lager zwecks Wiederinbesitznahme aller Vorbehaltswaren zu verschaffen.

6.4 Der Käufer nutzt Vorbehaltswaren selbst oder verkauft sie im normalen Geschäftsablauf gemäß diesen Geschäftsbedingungen. pjur kann dieses Recht auf Nutzung und Verkauf bei Zahlungsverzug des Käufers widerrufen. Ferner tritt der Käufer als Sicherheit den vollständigen Betrag aller Forderungen aus dem Verkauf an seine Kunden oder Dritte an pjur ab, ebenso wie Versicherungsansprüche aus Verlust oder Beschädigung von Vorbehaltswaren oder aus unbefugten Handlungen; pjur nimmt diese Abtretung an. Der Käufer zieht diese Forderungen ein, solange dieses Recht nicht widerrufen wird. pjur widerruft dieses Recht erst bei Zahlungsverzug des Käufers, Einstellung seiner Zahlungen oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens im Heimatland des Käufers und zieht dann die abgetretenen Forderungen selbst ein.

6.5 Der Käufer legt pjur auf Anforderung Informationen über die Bestände an Vorbehaltswaren und die abgetretenen Forderungen vor. Erlangen Dritte Zugang zu diesen Waren oder abgetretenen Forderungen, informiert der Käufer pjur unverzüglich und unterstützt pjur bei der Geltendmachung seiner Rechte, insbesondere durch die Einlegung der erforderlichen Rechtsmittel zur Wahrung der Rechte von pjur.

6.6 Überschreitet der realisierbare Wert der übertragenen Sicherheiten den pjur geschuldeten Betrag um mehr als 10%, muss pjur auf Anforderung des Käufers die diesen Betrag überschreitenden Sicherheiten freigeben. pjur wählt die freizugebenden Sicherheiten selbst aus.

6.7 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

6.8 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von pjurs Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei pjur als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt pjur Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

7.0 GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird pjur die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nachbessern oder eine neue mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung), wobei die Wahl der Art der Nacherfüllung pjur obliegt. pjurs Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.2 pjur ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat pjur die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer pjur die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn pjur ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

7.3 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet pjur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann pjur vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

7.4 pjur bietet keine Gewährleistung für eine Wertminderung durch natürlichen Verschleiß, Alterung, Missbrauch, Unfälle und Schäden durch unsachgemäße Lagerung und Handhabung und unsachgemäßen Transport. Der Käufer ist verpflichtet, gegebenenfalls die Vorgaben von pjur bezüglich sachgemäßer Lagerungs- und Transportbedingungen zu erfüllen. Ohne ausdrückliche Zustimmung durch pjur ist es dem Käufer nicht gestattet, Änderungen an den Produkten, einschließlich ihrer Originalverpackung und den beigefügten Informationen, vorzunehmen.

7.5 Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlässt der Käufer die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls pjur einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

7.6 Bei Schadensersatzansprüchen infolge von Mängeln an den gekauften Waren gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen von Abschnitt 8 entsprechend.

7.7 Ohne Vorsatz aufseiten von pjur verjähren Mängelansprüche nach einem Jahr. Ausgenommen sind arglistige Falschdarstellung und Täuschung sowie das Regressrecht des Käufers. Die Verjährungsfrist läuft entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

7.8 pjur erfüllt gesetzliche Regressansprüche des Käufers nur dann, wenn ein Anspruch gegen den Käufer von seinen Kunden auf der Grundlage zwingender Gesetzesbestimmungen geltend gemacht wird und der Käufer pjur unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Geltendmachung des Anspruches, schriftlich informiert und dem Unternehmen die Möglichkeit zur Untersuchung und, falls erforderlich, Befriedigung der Ansprüche des Kunden einräumt.

7.9 Der Käufer haftet ausschließlich für alle produktbezogenen Erklärungen des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere in der Werbung oder in Prospekten, sofern pjur nicht seine vorherige schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat. Dies gilt auch für Erklärungen in Form einer Vereinbarung zwischen dem Käufer und seinen Kunden. Machen Dritte infolge oder in Verbindung mit diesen Erklärungen auf einer beliebigen Rechtsgrundlage einen Anspruch gegen pjur geltend, hält der Käufer pjur schadlos gegen alle Ansprüche.

7.10 Gewährleistungsansprüche dürfen nicht auf Dritte übertragen werden.

8.0 SCHADENSERSATZ UND HAFTUNG

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet pjur bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet pjur – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet pjur, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist pjurs Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden pjur nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit pjur einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Jegliche weitere Haftung für die Verletzung von Leben, Gesundheit und Wohlergehen, die Übernahme einer Garantie, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

8.3 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8.4 In jeder anderen Hinsicht wird die Haftung von pjur – ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.

8.5 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten dem Grunde und der Höhe nach auch für Handlungen von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von pjur.

8.6 Insoweit eine Haftungsbeschränkung gemäß den vorgenannten Bestimmungen vereinbart wird, verjähren Schadensersatzansprüche nach einem Jahr. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 8.1 S. 2 und 8.1 S. 3 lit. a verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.0 PRODUKTHAFTUNG UND SCHADLOSHALTUNG

9.1 Der Käufer haftet für die Erfüllung der gesetzlichen und administrativen Anforderungen durch die Produkte in jedem Vermarktungsgebiet, insbesondere im Hinblick auf Verpackungsdesign, Identifikation, Etikettierung, Formulierung und Zusammensetzung. Der Käufer legt pjur alle Informationen und Dokumente vor, die für die Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind. Sind amtliche Dokumente, Bescheinigungen oder sonstige Genehmigungen erforderlich, legt der Käufer diese Dokumente auf eigene Kosten vor.

9.2 Machen Käufer oder Behörden eines beliebigen Vermarktungsgebiets des Käufers Ansprüche gegen pjur geltend wegen Nichterfüllung der gesetzlichen und administrativen Anforderungen durch die Produkte in dem Gebiet, insbesondere im Hinblick auf Verpackungsdesign, Identifikation, Etikettierung, Formulierung und Zusammensetzung, hält der Käufer pjur unverzüglich schadlos gegen diese Ansprüche, es sei denn, pjur hat – entgegen den vom Käufer vorgelegten Informationen – mangelhafte Produkte geliefert, ohne dass der Käufer eine Meldung über diese Mängel nach Klausel 6.3 erstatten konnte oder musste.

10.0 KONFORMITÄTS- UND QUALITÄTSSICHERUNG

10.1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-Verordnung) beachtet der Käufer die sich für ihn aus der Medizinprodukte-Verordnung sowie den nationalen Durchführungsgesetzen zu der Medizinprodukte-Verordnung in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich ergebenden Pflichten.

10.2 Soweit den Käufer Pflichten eines Händlers im Sinne der Medizinprodukte-Verordnung treffen, ist der Käufer verpflichtet,

a. die Konformitätserklärung der pjur Medizinprodukte in aktueller Form vorzuhalten, und diese auf das berechtigte Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

b. soweit er von Fehlfunktionen oder Verschlechterungen der Eigenschaften oder Leistung, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie eine Unzulänglichkeit der von pjur bereitgestellten Produktinformationen oder eine unerwünschten Nebenwirkungen in Zusammenhang mit einem pjur Produkt Kenntnis erlangt, pjur unverzüglich darüber zu informieren.

c. über nichtkonforme Produkte sowie Rückrufe und Rücknahmen eine Dokumentation zu führen.

d. soweit er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von einem pjur-Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt, unverzüglich pjur und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, zu informieren.

e. im Rahmen der Erfüllung der vorgenannten Pflichten gemäß Ziffer 10.1 und 10..2 mit pjur und den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren.

10.3 Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Medizinprodukte-Verordnung ist der Käufer verpflichtet,

a. während sich die von ihm erworbenen Produkte in der Verantwortung des Käufers befinden, dafür zu sorgen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den Vorgaben von pjur entsprechen.

b. alle Produktreklamationen umgehend zu bearbeiten und pjur umfassend und unverzüglich über alle Beschwerden einschließlich tatsächlichen oder angeblichen Produktmängel, nachdem er Kenntnis davon erhalten hat, zu informieren, sowie eine Dokumentation hierzu zu führen.

c. pjur bei nötigen Korrektur- und Präventivmaßnahmen (einschließlich Rückrufen) vollumfänglich zu unterstützen.

d. mit pjur zusammen zu arbeiten, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit von Produkten zu erreichen.

10.4 Der Käufer vertreibt die von pjur gelieferten Produkte in einer Art und Weise, die der Qualität der Produkte und dem guten Ruf von pjur und dessen Marken nicht abträglich ist. Darauf ist in besonderem Maße bei der Gestaltung der Produktbeschreibungen und –abbildungen zu achten. Pjur weist darauf hin, dass je nach erworbenem Produkt ein Medizinprodukt, ein Kosmetikum oder ein nicht reguliertes Produkt vorliegen kann. Der Käufer wird bei der Werbung und seinem Vertrieb der Produkte, die auf das jeweilige Produkt anzuwendenden allgemeinen und speziellen gesetzlichen Bestimmungen beachten.

11.0 GEISTIGES EIGENTUM

11.1 Der Käufer und seine Geschäftsführer erkennen persönlich an, dass pjur Eigentümer aller derzeitigen und zukünftigen geistigen Eigentumsrechte in Verbindung mit den vertraglichen Produkten ist, einschließlich ihres Designs / ihrer Zusammensetzung. Der Käufer und seine Geschäftsführer erkennen ferner persönlich an, dass der Käufer diese geistigen Eigentumsrechte nur zur Erfüllung des mit pjur abgeschlossenen Vertrages auf der Grundlage der vertraglichen Nutzungsgenehmigung von pjur nutzen darf. Auf den Käufer werden keine geistigen Eigentumsrechte übertragen. Der Käufer macht keine eigenen Ansprüche an diesen geistigen Eigentumsrechten geltend und nutzt sie in keiner anderen Weise.

12.0 VERTRIEBSGEBIET

12.1 Der Käufer erkennt an, dass alle Produktbestellungen und -lieferungen unter Geltung dieser Bestimmungen Produkte betreffen, die ausschließlich für den europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind. Die Produkte sind lediglich den EU-Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und etikettiert. Die Produkte sind ausschließlich innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums verkehrsfähig.

12.2 Der Käufer erkennt an, dass es untersagt ist, Produkte außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes zu vertreiben, insbesondere in die USA, nach Asien, Australien, Afrika und/oder Südamerika zu exportieren.

12.3 Exportiert der Käufer Produkte entgegen dieser Bestimmungen in Regionen gemäß Ziffer 11.2 und machen Käufer oder Behörden Ansprüche gegen pjur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen und administrativen Anforderungen durch die Produkte in dem Gebiet, insbesondere im Hinblick auf Verpackungsdesign, Identifikation, Etikettierung, Formulierung und Zusammensetzung geltend, hält der Käufer pjur unverzüglich schadlos gegen diese Ansprüche

13.0 RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

13.1 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrechtsübereinkommen und das internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.

13.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag oder aus zukünftigen Einzelverträgen im Rahmen dieses Vertrages sind die deutschen Gerichte zuständig. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand in Deutschland ist Köln.

14.0 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

14.1 Die Vertragssprache dieses Vertrages sowie aller in der Zukunft abzuschließenden Einzelverträge ist Deutsch oder Englisch. Bei der Auslegung dieses Vertrages ist die deutsche Version maßgeblich.

14.2 Die Parteien haben sich auf den EURO als Vertragswährung geeinigt. Alle Rechnungen und Zahlungen lauten in dieser Währung.

14.3 Die Kosten von Finanztransaktionen werden von der Vertragspartei übernommen, deren Kreditinstitut oder sonstige Zahlstelle diese Kosten in Rechnung stellt.

14.4 Mit Ausnahme der in diesem Vertrag ausdrücklich erwähnten Anhänge wurden keine Nebenvereinbarungen abgeschlossen.

14.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile dieser Bestimmungen rechtsungültig, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages. In diesem Fall vereinbaren die Parteien den Ersatz der ungültigen Bestimmung durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung, deren Inhalt der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dasselbe gilt entsprechend für alle Vertragslücken.